4. |
Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an ihren Diözesanverband bzw. seinen gemeinnützigen Rechtsträger, oder, sofern
der Diözesanverband bzw. der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist, an das Kolpingwerk Deutschland, Köln und damit an seinen gemeinnützigen Rechtsträger Deutsche Kolpingsfamilie e.V., Köln,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte auch der Bundesverband nicht mehr bestehen oder die Gemeinnützigkeit seines Rechtsträgers nicht mehr gegeben sein, fällt das Vermögen der Kolpingsfamilie an ihr Bistum, das es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat. |