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Die Auflösung der Kolpingsfamilie geschieht:
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durch Auflösung gemäß § 22, Ziffer 3 des Generalstatuts des internationalen Kolpingwerkes.
"Wenn eine Kolpingsfamilie die Pflichten gegenüber dem Kolpingwerk nicht erfüllt oder gegen dessen Ziele und Aufgaben verstößt oder wenn die Voraussetzungen für ein geordnetes Gemeinschaftsleben nicht mehr bestehen, kann das Generalpräsidium bzw. das Leitungsorgan
des Zentralverbandes die betreffende Kolpingsfamilie auflösen. In jedem Falle muss mit dem Vorstand der betreffenden Kolpingsfamilie vorher Rücksprache genommen werden". |
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